I. Allgemeines
1. Alle Lieferungen und Leistungen an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachstehend AGB genannt). Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem Besteller und der Rheinstrom - Pumpenfabrik GmbH (nachstehend Rheinstrom genannt) der Schriftform.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Rheinstrom Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung, Leistung sowie den Preis und den Zahlungsbedingungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Rheinstrom maßgebend.
4. Durch die Annahme der von uns ausgestellten Auftragsbestätigung, erklärt der Besteller ausdrücklich sein Einverständnis mit unseren AGB.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, ab EXW (Incoterms 2010), ausschließlich handelsüblicher Verpackung. Weiterhin gelten sie freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung der Transportleistung erfolgt zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.
2. Kleinaufträge werden durch den Mindestbestellwert mit mindestens 20 € berechnet.
3. Verpackungen, mit Ausnahme von Kisten, werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten bleiben unser Eigentum. Für die Abnutzung wird ein angemessener Betrag berechnet und zur Sicherung der Rückgabe ein weiterer Betrag, als Pfandgeld in Rechnung gestellt, der bei freier Rücksendung der Kisten in wiederverwendungsfähigem Zustand, zurückvergütet wird.
4. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen vorliegen, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen. Rechnungen für Reparaturen und Kundendienstleistungen sind ohne Skontoabzug sofort fällig.
5. Für Neu- und Privatkunden sowie Besteller, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsverbindung stehen, gelten gesonderte Vereinbarungen. Lieferungen erfolgen nur gegen Vorkasse und zu den in der Auftragsbestätigung genannten Ziele.
6. Der Abzug von 2 % Skonto wird nicht gewährt, wenn sonstige Forderungen überfällig sind, oder wenn die Zahlung mit Wechsel erfolgt, selbst wenn vom Käufer die Diskontspesen vergütet werden - bei Hereinnahme von Wechseln auf Nebenplätze oder das Ausland übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitige Beibringung des Protestes.
7. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferer die Berechnung bankmäßiger Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz vornehmen.
IV. Lieferfristen und Termine
1. Die von Rheinstrom genannten Termine und Lieferfristen sind Prognosen. Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie aus
2. drücklich von Rheinstrom als endgültige Lieferzeiten und Termine schriftlich bestätigt wurden.
3. Vereinbarte Lieferzeiten, die ohne gegenteilige Abmachung annähernd sind, gelten vorbehaltlich.
4. Unvorhergesehene Vorgänge bei der Herstellung und sonstige Hindernisse, wie Fälle bei höherer Gewalt, bei Transportverzögerungen, Betriebsstörungen im eigenen Werk, wie auch in den Werken der Unterlieferanten, Schadensersatzansprüche für nicht rechtzeitige Lieferungen können nicht geltend gemacht werden.
5. Verzugsschäden werden abgelehnt.
6. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist Rheinstrom berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
V. Gefahrenübergang, Abnahme, Transport
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferwerk überlassen.
2. Expressmehrkosten und Portogebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Angelieferte Ware ist vom Besteller direkt bei der Annahme zu reklamieren; nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
4. Transportschäden sind Rheinstrom unverzüglich anzuzeigen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur restlosen Bezahlung behält sich Rheinstrom das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, wobei alle aufgrund angenommener Aufträge erfolgten Lieferungen als ein zusammenhängendes Lieferungsgeschäft gelten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rheinstrom nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch Rheinstrom liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Rheinstrom dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Werden unsere Waren von dem Abnehmer mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig das Miteigentum im Sinne des § 947 Absatz 1 des BGB überträgt und die Sache für uns mit in Verwahrung behält.
3. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die im aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab.
4. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
VII. Vorkaufsrecht
Bei Aufgabe des Betriebes, Konkurs-, Vergleichsverfahren und Liquidation des Käufers haben wir an den vorhandenen Beständen unserer Erzeugnisse das Vorkaufsrecht.
VIII. Mängelrügen und Gewährleistung
1. Gewährleistung für unsere Lieferung übernehmen wir in der Weise, dass die innerhalb 24 Monaten, vom Tage der Ablieferung angerechnet, nachweislich infolge von Werkstoff- oder Herstellungsfehlern unbrauchbar gewordenen Teile ohne Berechnung, nach unserer Wahl, wiederhergestellt oder ersetzt werden. Irgendwelche sonstigen Ersatzansprüche sind ausgeschossen.
2. Kostenübernahme für Demontage und Neumontage bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herstellers. Für Mängel, zu den auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche.
3. Beanstandungen wegen Beschaffenheit der Sendung oder mangelhafter Verpackung können innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und übermäßiger Beanspruchung der gelieferten Waren entstehen.
4. Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht durch genaue Untersuchung im Werk erfolgen. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren ohne Kosten für uns einzusenden.
5. In dringenden Bedarfsfällen liefern wir Ersatz gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises und nach Feststellung der Ersatzpflicht wird eine Gutschrift erteilt
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Rheinstrom nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung von Rheinstrom vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.
7. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Herstelldatum.
8. Rheinstrom wird Reparaturarbeiten oder Aufarbeitungen von gelieferter Ware außerhalb der Gewährleistung nur gegen Kostenerstattung durchführen.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Haftung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistung des Käufers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.
2. Über die in diesen Bedingungen ausdrücklich vereinbarten Rücktrittsrechten hinaus kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Verzug und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht liefern, nachbessern oder wenn eine Nachbesserung fehlschlägt.
3. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist in jedem Falle auf den noch nicht gelieferten oder den mit Mängeln behafteten Teil der Ware beschränkt. Vom ganzen Ver-trag kann der Besteller nur zurücktreten, wenn der übrige Teil der Lieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
4. Erwachsen dem Besteller durch eine von uns zu vertretende Vertragsverletzung aufgrund zwingender Haftung Schadensersatzansprüche, ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für uns voraussehbaren Schaden. Die Ansprüche verjähren, soweit sie nicht in den Fristen der Verjährung von Gewährleistungsansprüche unterliegen, unbeschadet der Vorschrift des § 195 BGB in 6 Monaten nach Empfang der Ware oder Leistung durch den Besteller.
5. Nehmen wir ohne rechtliche Verpflichtung gelieferte Ware zurück, können wir außer dem Ersatz der Kosten für den Rücktransport vom Käufer 20 – 25 % des Rechnungsbetrages als pauschalen Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch, wenn wir aus einem vom Besteller zu vertretenden Umstand vom Vertrag zurücktreten. Steht uns gegen den Besteller ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu, so können wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines ungewöhnlich hohen Schadens und vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens und vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Besteller 15% des vereinbarten Preises als Schadensersatz verlangen.
X. Rücknahmen / Rücksendungen
1. Zur Rücknahme einer mangelfrei gelieferten Ware (Umtausch) ist Rheinstrom nicht verpflichtet. Die Rücknahme steht im freiem Ermessen von Rheinstrom. Eine Rücksendung wird nur angenommen, wenn Rheinstrom vorher eine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
2. Handelsware und Sonderbauten sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
3. Die genehmigte Rücksendung muss mit dem ausgefüllten Retourenschein von Rheinstrom unter Angabe der Rechnungsnummer frei Haus erfolgen. Rheinstrom hat das Recht für die durch die Rücknahme entstandenen Kosten eine Pauschale (Administrations- und Wiedereinlagerungskosten) vom Warenwertes ohne besonderen Nachweis abzuziehen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle Geschäfte, die die RHEINSTROM Pumpenfabrik GmbH betreffen ist Koblenz.
2. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Koblenz. Wir können den Besteller auch an seinem Gerichtsstand oder an einem sonst zulässigen Gerichtsstand verklagen.
3. Für die Rechtsbeziehungen gilt nur das für die Rechtbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.
Der Lieferer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auch ohne Zustimmung des Bestellers übertragen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Stand: 03/ 2017
Rheinstrom - Pumpenfabrik GmbH, 56070 Koblenz